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Ab August: Diese Änderungen müssen in Arbeitsverträgen gemacht werden

Zum 1. August 2022 muss Deutschland eine neue EU-Arbeitsbedingungsrichtline in deutsches Recht umsetzen. Auf die Arbeitgeber kommt einiger Mehraufwand zu. Was ab dann gilt, lest ihr hier.

Vertragsunterzeichnung Lifestyle Foto: Pixabay / Aymanejed

Seit fast zwei Jahren ist die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in Kraft. Bis zum 1. August 2022 muss sie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dazu hat die Bundesregierung im März einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

Was muss künftig zusätzlich angegeben werden?

Es sollen zusätzliche Punkte aufgenommen werden, die der Arbeitgeber schriftlich festhalten muss. Das sind vor allem die Dauer der Probezeit, die Fälligkeit der Auszahlung des Gehalts, vereinbarte Ruhepausen und die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden. Es gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli aufgenommen werdenHier seht ihr alle Änderungen im Überblick:

  • Die Zusammensetzung sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung).
  • (sofern vereinbart) die Dauer der Probezeit.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten.
  • Bei vereinbarter Schichtarbeit, das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen sowie – sofern vereinbart - die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
  • Bei einer Kündigung schriftlich niederzulegen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Die Kündigung gilt als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt. 

Drohen Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Richtlinie?

Die EU-Richtlinie 2019/1152 sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Regeln für wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festlegen sollen. Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der eine der genannten wesentlichen Vertragsbedingungen nicht richtig, nicht vollständig und in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt. So ein Verstoß kann dann mit einer Geldbuße bis zu Euro 2.000 einhergehen.

Erhebliche Rechtsfolgen durch Änderung

Es hat unmittelbare Auswirkungen für die Gestaltung neuer Arbeitsverträge. Aber auch Altverträge sind betroffen, entweder wenn eine Änderung bevorsteht oder auf Verlangen eines jeden Arbeitnehmers. Auf Verlangen muss dem Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen für die besonders wichtigen Angaben bzw. binnen eines Monats für die restlichen Angaben ein neuer Vertrag über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses übergeben werden. Diese sind:

  • Der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Arbeitsort,
  • die Arbeitszeit,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer und das Enddatum,
  • die Dauer der Probezeit,
  • die Beschreibung der Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,
  • gegebenenfalls Regelungen für Arbeit auf Abruf sowie
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden.

Hier könnt ihr die gesamte EU-Richtlinie lesen:

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