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Polizeipräsidenten in Ruhestand versetzt: verfassungswidrig

Nach der «Kölner Silvesternacht» 2015/16 hatte die Landesregierung den damaligen Polizeipräsidenten in den Ruhestand versetzt. Doch die zugrunde liegende Regelung ist verfassungswidrig.

Der ehemalige Polizeipräsident Wolfgang Albers Henning Kaiser/dpa/Archivbild

Karlsruhe/Köln (dpa/lnw) - Das Land Nordrhein-Westfalen darf Polizeipräsidenten nicht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Der entsprechende Paragraf des Beamtengesetzes NRW verstoße gegen das Grundgesetz und sei daher nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Vorschrift im Beamtengesetz stufe Polizeipräsidenten in NRW zu Unrecht als politische Beamte ein. Kläger des Ausgangsverfahrens war der frühere Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers. (2 BvL 2/22)

Die damals rot-grüne Landesregierung hatte Albers nach den Vorfällen der «Kölner Silvesternacht» 2015/16 mit zahlreichen sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen von seiner Aufgabe entbunden und in den Ruhestand geschickt. Dagegen klagte der 1955 geborene Albers. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Dieses bestätigte die Einschätzung des OVG, wonach Polizeipräsidenten nicht als politische Beamte anzusehen seien - diese können ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. «Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein «politisches» aus», befanden die Karlsruher Richter. Damit sei der entsprechende Passus im Landesbeamtengesetz (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW) verfassungswidrig.

Das Verfahren von Albers wird nun am OVG fortgeführt. Nach dem BVerfG-Beschluss dürften die dortigen Richter seiner Klage stattgeben und seine Versetzung in den Ruhestand als ungültig erklären.

© dpa-infocom, dpa:240516-99-53361/2