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Karneval in NRW: Was ist arbeitsrechtlich erlaubt?

Erfahrt, wie ihr euch arbeitsrechtlich während der Karnevalszeit verhalten solltet - von Freizeitanspruch bis zur betrieblichen Feier - unser Guide klärt auf. Seid vorbereitet für die jecke Zeit!

Karneval Karneval Foto: karepa/ Adobe Stock

Mit Karneval steht nicht nur Spaß, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen im Raum. Freizeitanspruch, betriebliche Feier oder Kostümpflicht - erfahrt, wie ihr euch richtig verhaltet und welche Rechte ihr habt, damit ihr unbeschwert feiern könnt. Wir haben alle wichtigen Infos für euch zusammengefasst.

Gilt eine Arbeitspflicht an Karneval?

Grundsätzlich besteht das ganze Jahr über Arbeitspflicht. Für alle Jecken gilt: Wollt ihr feiern, müsst ihr euch frei nehmen.
Im Rheinland ermöglichen viele Arbeitgeber den Jecken ihre Teilnahme am Karneval. Häufig gibt es dann zu Altweiber und/oder Rosenmontag frei. Allerdings handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf. Es sei denn, der Arbeitgeber gewährt diese freien Tage drei Mal in Folge. Dann handelt es sich um eine sogenannte „betriebliche Übung“.

Des Weiteren steht es dem Arbeitgeber frei, diese Leistung regional zu gewähren. So ist es gesetzlich vollkommen in Ordnung, dass die Kölner Jecken „Karnevalsfrei“ bekommen, während die Kollegen außerhalb des Rheinlandes arbeiten müssen.

Karneval und Krankheit

Wer für Karneval kein freibekommt und dann mit Krankheit droht, gerät in Schwierigkeiten. Auf „krank mit Ansage“ darf der Arbeitgeber mit Abmahnung oder Kündigung reagieren.

Wer sich krank meldet und dann feiern geht, läuft ebenfalls Gefahr, gekündigt zu werden. Arbeitsrechtlich muss hier jedoch abgeklärt werden, ob und inwiefern das „Feiern“ die Heilung gefährdet hat.

Jecken, die frei bekommen und dann so viel feiern, dass sie am ersten Arbeitstag nach Karneval nicht fit sind, sollten sich krankmelden. Denn verursacht ihr aufgrund des Katers einen Unfall oder einen großen Fehler, droht ebenfalls eine Abmahnung. Wichtig hierbei: Schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Karneval auf der Arbeit: Alkohol, Kostüme und betriebliche Regeln

Ein richtiger Jeck kann überall feiern. Gibt es keinen Urlaub, wird eben auf der Arbeit mit den Kollegen gefeiert. Im Kostüm zur Arbeit, Karnevals-Stream an, Sekt auf und Stößchen?

Jein! Hier kommt es auf die betriebsinternen Regelungen an. Und die können sehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich ist in Deutschland Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.

Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, ein Verbot auszusprechen. Das Verbot muss für alle ersichtlich über einen Aushang kommuniziert werden oder in der Betriebsordnung verankert sein. Auch eine Passage im Arbeitsvertrag ist möglich. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser dem Verbot zustimmen. Wer entgegen dem Verbot zu Sekt und Co. greift, riskiert eine Abmahnung.

Regeln für Musik und Dekorationen

Wer Karnevalsmusik hören möchte, muss sich mit den Kollegen absprechen. Fühlen die sich davon gestört, ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Regeln aufzustellen. Auch hier muss der Betriebsrat wieder zustimmen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, dem droht wiederum eine Abmahnung.

Gleiches gilt auch für Dekorationen. Diese bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie dürfen die Kollegen nicht stören und keine Arbeitsabläufe behindern. In manchen Bereichen kann aufgrund hygienischer oder sicherheitstechnischer Bestimmungen das Anbringen von Dekoration verboten sein.

Im Kostüm arbeiten erlaubt?

In Berufen mit Dienstkleidung sind Kostüme häufig untersagt. Hier können nicht störende Accessoires für etwas Farbe im Arbeitsalltag sorgen. Diese sollten jedoch vom Arbeitgeber genehmigt werden. Schutzkleidung muss immer getragen werden – mit und ohne Kostüm. Ansonsten gilt, Arbeitnehmer dürfen tragen, was sie möchten – es sei denn, es gibt innerbetriebliche Regelungen, die das untersagen.

Betriebliche Karnevalsfeier - müsst ihr teilnehmen?

Niemand kann gezwungen werden, an einer betrieblichen Feier teilzunehmen. Fällt die Feier in die Arbeitszeit, muss stattdessen gearbeitet werden. Aber was, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werden kann, weil die benötigten Kollegen alle an der Feier teilnehmen?

Dann steht es dem Arbeitgeber frei, eine andere „zumutbare“ Arbeit zuzuweisen. Wenn auch das nicht funktioniert, kann der Arbeitnehmer – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nach Hause gehen bzw. von vornherein zu Hause bleiben.

Wichtig hierbei: Der Arbeitgeber darf niemanden zwingen, Urlaub zu nehmen, weil er nicht an der Feier teilnehmen möchte und deswegen nicht arbeiten kann.

Karneval

Alaaf und Helau! Hört hier die beste Karnevalsmusik im Webradio von ANTENNE NRW - für die Jecken aus aller Welt.

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